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Auch wenn in letzter Zeit wieder häufiger davon zu lesen ist, Google Analytics bzw. das von Google bereitgestellte Browser-Plugin zum “opt-out” aus Google Analytics sei immer noch nicht mit deutschem Datenschutzrecht vereinbar[ref]vgl. hierzu beispielsweise den Bericht von Jan Tißler auf t3n, aus dem u.a. hervorgeht, dass IP-Adressen trotz verwendetem Browser-Plugin z.T. immer noch übermittelt würden.[/ref], existieren Möglichkeiten, um das Analytics-Tracking zumindest nach bisher vorherrschender Rechtspraxis[ref]vgl. dazu auch Pressemitteilung des bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz Dr. Thomas Petri unter http://www.datenschutz-bayern.de/presse/20100906_google_analytics.html.[/ref] durch serverseitige Maßnahmen datenschutzkonform zu machen.
Rechtsgrundlage
Grundsätzlich ist in Deutschland die Erhebung von Nutzungsdaten digitaler Medien, wie beispielsweise Webseiten, im Telemediengesetz (TMG) geregelt. Hiernach ist die Erhebung von pseudonymisierten Nutzungsdaten nach §15 (3) zunächst zulässig[ref]vgl. auch http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/__15.html.[/ref]:
Der Diensteanbieter darf für Zwecke der Werbung, der Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung der Telemedien Nutzungsprofile bei Verwendung von Pseudonymen erstellen, sofern der Nutzer dem nicht widerspricht.
Nachdem sehr viele Internetseitenbetreiber Google Analytics oder vergleichbare Werkzeuge zur Auswertung des Besucherverkehrs einsetzen, ohne sich explizit an die geforderte Pseudonymisierung zu halten, hat der Düsseldorfer Kreis im November 2009 (hauptsächlich für öffentliche Einrichtungen) die Verwendung von IP-Adressen als Pseudonym für explizit unzulässig erklärt, da die Anonymisierung hier nicht in ausreichendem Maße gewährleistet sei[ref]vgl. öffentlich zugängliche PDF-Version des damaligen Beschlusses unter http://www.lfd.m-v.de/dschutz/beschlue/Analyse.pdf.[/ref].
Serverseitige IP-Anonymisierung
Google hatte daraufhin reagiert und im Mai vergangenen Jahres eine Möglichkeit bereitgestellt, um die IP-Adressen der Webseitenbesucher nur noch (teil-)anonymisiert abzuspeichern[ref]Details im original Blogbeitrag dazu aus dem Analytics-Blog unter http://analytics.blogspot.com/2010/05/greater-choice-and-transparency-for.html.[/ref]. Außerdem zeigt sich Google neueren Berichten zufolge auch sehr bemüht, weitere Unstimmigkeiten bzgl. eventuell vorhandener Datenschutzbeeinträchtigungen beizulegen[ref]vgl. Beitrag von Falk Hedemann dazu auf t3n: http://t3n.de/news/google-analytics-deutschland-google-dementiert-293164/.[/ref]. Die Voraussetzung für die Zulässigkeit der Google-Analytics-Nutzung ist damit allerdings immer noch, dass das eingesetzte Tracking-Verfahren den Parameter zur Anonymisierung der IP-Adressen (bzw. besser gesagt des letzten Oktetts der IP-Adressen) nutzt, um die u.a. vom Düsseldorfer Kreis geforderte Pseudonym-Eigenschaft zu gewährleisten[ref]vgl. dazu auch “Webanalyse datenschutzkonform betreiben: Google Analytics anonymisieren” von Markus Vollmert.[/ref].
Technische Umsetzung
Webseitenbetreiber, die den Tracking-Code händisch einfügen, konnten entsprechend der Google API die Anonymisierung relativ einfach einsetzen, in dem sie den entsprechenden Parameter (synchron / asynchron) direkt in den Tracking-Code einbinden.
Anpassung des synchronen Tracking-Codes
<script type="text/javascript"> var gaJsHost = (("https:" == document.location.protocol) ? "https://ssl." : "http://www."); document.write(unescape("%3Cscript src='" + gaJsHost + "google-analytics.com/ga.js' type='text/javascript'%3E%3C/script%3E")); </script> <script type="text/javascript"> var pageTracker = _gat._getTracker("UA-XXXXXX-XX"); _gat._anonymizeIp(); pageTracker._initData(); pageTracker._trackPageview(); </script>
Geändert hat sich hier lediglich die Zeile 7. Ähnlich verhält es sich bei Nutzung des performanteren und die Ladezeit der Website weniger beeinträchtigenden asynchronen Trackings.
Anpassung des asynchronen Tracking-Codes
<script type="text/javascript"> var _gaq = _gaq || []; _gaq.push(['_setAccount', 'UA-XXXXXX-XX']); _gaq.push(['_gat._anonymizeIp']); _gaq.push(['_trackPageview']); (function() { var ga = document.createElement('script'); ga.type = 'text/javascript'; ga.async = true; ga.src = ('https:' == document.location.protocol ? 'https://ssl' : 'http://www') + '.google-analytics.com/ga.js'; var s = document.getElementsByTagName('script')[0]; s.parentNode.insertBefore(ga, s); })(); </script>
Hier hat sich entsprechend Zeile 4 geändert. Insbesondere in der Übergangszeit nach Einführung des Zusatzparameters fand man häufig auch folgende falsche Verwendungsform, die nicht zum gewünschten Ergebnis führt[ref]vgl. auch Diskussion auf http://kress.it/2010/07/google-analytics-anonymizeip-ip-adressen-kurzen-richtiger-code/ oder http://1336.de/google-analytics-datenschutz/.[/ref]. Hier ist also Vorsicht geboten:
_gaq.push(['_anonymizeIP']);
Verwendung in WordPress
Nachdem von den verfügbaren WordPress-Plugins nicht alle eine benutzerfreundliche (“dazuklickbare”) Option zur Einbindung des Parameters mitbringen, ist man bei der Plugin-Auswahl schon etwas eingeschränkt. Nach einem kurzen Funktionsvergleich der aktuell populärsten WordPress Plugins für Google Analytics
- Google Analyticator,
- Web Ninja Google Analytics,
- Google Analytics for WordPress und
- Ultimate Google Analytics
fiel meine Auswahl in diesem Fall schnell auf Google Analytics for WordPress, nicht zuletzt da es neben der expliziten Option zur Konfiguration der IP-Maskierung im Vergleich zu den anderen Plugins auch sonst den robustesten und flexibelsten Eindruck machte. Wichtig ist nur, unter “Einstellungen > Google Analytics > Advanced Settings > anonymize IP” das entsprechende Häkchen zu setzen.
Wer zusätzlich gerne eine Dashboard-Übersicht hätte, wie sie die anderen Plugins z.T. mitbringen, kann als Ergänzung das Plugin Google Analytics Dashboard einsetzen, das trotz aktuell nicht ausgewiesener WordPress 3.0 Kompatibilität zumindest bei ersten Tests auch in dieser Version einwandfrei funktionierte.
Hinweispflicht im Impressum
Unabhängig von der IP-Maskierung besteht natürlich weiterhin die Verpflichtung im Impressum einer Website auf die Nutzung von Google Analytics hinzuweisen. Hierzu bietet Google eine verwendbare Vorlage, die nach eigener Aussage die wesentlichen Bestandteile enthält[ref]vgl. http://www.google.com/intl/de_ALL/analytics/tos.html.[/ref]:
Diese Website benutzt Google Analytics, einen Webanalysedienst der Google Inc. („Google“). Google Analytics verwendet sog. „Cookies“, Textdateien, die auf Ihrem Computer gespeichert werden und die eine Analyse der Benutzung der Website durch Sie ermöglichen. Die durch den Cookie erzeugten Informationen über Ihre Benutzung dieser Website (einschließlich Ihrer IP-Adresse) wird an einen Server von Google in den USA übertragen und dort gespeichert. Google wird diese Informationen benutzen, um Ihre Nutzung der Website auszuwerten, um Reports über die Websiteaktivitäten für die Websitebetreiber zusammenzustellen und um weitere mit der Websitenutzung und der Internetnutzung verbundene Dienstleistungen zu erbringen. Auch wird Google diese Informationen gegebenenfalls an Dritte übertragen, sofern dies gesetzlich vorgeschrieben oder soweit Dritte diese Daten im Auftrag von Google verarbeiten. Google wird in keinem Fall Ihre IP-Adresse mit anderen Daten von Google in Verbindung bringen. Sie können die Installation der Cookies durch eine entsprechende Einstellung Ihrer Browser Software verhindern; wir weisen Sie jedoch darauf hin, dass Sie in diesem Fall gegebenenfalls nicht sämtliche Funktionen dieser Website vollumfänglich nutzen können. Durch die Nutzung dieser Website erklären Sie sich mit der Bearbeitung der über Sie erhobenen Daten durch Google in der zuvor beschriebenen Art und Weise und zu dem zuvor benannten Zweck einverstanden.
Natürlich kann ich als Nicht-Jurist keine Nutzungsempfehlungen aussprechen (das sollte jeder eigenverantwortliche entscheiden), aber in dieser Form scheint Google Analytics zumindest den aktuell geltenden Datenschutzbestimmungen (auch für öffentliche Einrichtungen) zu genügen.
Hallo!
Also solange keine Rechtswirksame Regelung besteht ist man als Webseitenbetreiber und Google Analytics nutzer einer Informationsflut ausgeliefert, aber keinen wirklich klaren Bestimmungen wie man sich verhalten soll!
Wäre aber echt schlimm wenn man anfangen würde mit Abmahnungen bevor eine klare Rechtlage definiert ist…
Bin gespannt wie es weiter geht und vor allem was noch alles dabei heraus kommt – weiters sollte man auch viel mehr die Datenschutzrichtlinien für Socialmedia Portale wie Facebook unter die Lupe nehmen, die es ja noch schlimmer mit dem Datenschutz treiben als Google!
MfG
Csaba nagy
Gibt es schon rechtliche Konsequenzen als Webseitenbetreiber, falls man diese Regelungen nicht zu 100% einhält?
Wie schon im Artikel erwähnt, bin ich kein Jurist und kann hier keinerlei verlässliche Auskünfte geben, allerdings gilt natürlich – wie häufig – auch hier: “wo kein Kläger, da kein Richter”. Analog zur Abmahnwelle für nicht vorhandene oder nicht rechtskonforme Impressumgsangaben werden nämlich vermutlich leider auch im Fall Analytics wieder zu viele nicht ausreichend ausgelastete Anwälte oder spezialisierte Kanzleien versuchen, mit Massenabmahnungen Geld zu verdienen. Bis mit einer höchstrichterliche Entscheidung als Rechtsgrundlage finale Klarheit existiert, sollte man also vermutlich besser übervorsichtig sein.